Verhinderungspflege

bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson

 

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Entlastung für pflegende Angehörige

Die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) zahlt eine Ersatzperson, wenn die private Pflegeperson im Urlaub, krank oder verhindert ist. Sie gilt ab Pflegegrad 2, wenn der Pflegebedürftige zu Hause lebt. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege liegt bei 3.539 Euro (max. 8 Wochen bzw. 56 Tage).

Wichtige Details zur Umsetzung:

Stundenweise Nutzung: Dauert die Vertretung weniger als 8 Stunden am Tag, wird die Zeit nicht auf die 8 Wochen angerechnet und das Pflegegeld wird voll weitergezahlt.

Pflege durch Angehörige: Helfen Verwandte 1. oder 2. Grades (oder Personen im selben Haushalt), ist die Auszahlung gedeckelt. In diesen Fällen werden meist die Kosten der Ersatzpflege (z.B. nachgewiesener Verdienstausfall oder bis zum doppelten Pflegegeldsatz) erstattet.

Abrechnung & Antrag: Die Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Seit dem 1. Januar 2026 können Rechnungen und Anträge sogar rückwirkend bis zum Ende des Folgejahres eingereicht werden.

Kombination: Nutzen Sie ungenutztes Budget der Kurzzeitpflege flexibel mit für die Verhinderungspflege.

Wir beraten Sie gerne

Wir informieren Sie über Ihre Ansprüche, unterstützen bei der Antragstellung und sorgen für eine lückenlose Versorgung während Ihrer Abwesenheit.

Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne weiter.

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