Verhinderungspflege
bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson

Entlastung für pflegende Angehörige
Die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) deckt die Kosten für eine Ersatzperson, wenn die private Pflegeperson im Urlaub, krank oder aus anderen Gründen verhindert ist. Sie steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, die im häuslichen Bereich gepflegt werden. Der gemeinsame Jahresbudgettopf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege liegt bei insgesamt 3.539 Euro (für maximal 8 Wochen bzw. 56 Tage im Kalenderjahr).
Wichtige Details zur Umsetzung:
Stundenweise Nutzung: Dauert die Vertretung weniger als 8 Stunden am Tag, wird die Zeit nicht auf die 8 Wochen angerechnet und das Pflegegeld wird voll weitergezahlt.
Pflege durch Angehörige: Helfen Verwandte 1. oder 2. Grades (oder Personen im selben Haushalt), ist die Auszahlung gedeckelt. In diesen Fällen werden meist die Kosten der Ersatzpflege (z.B. nachgewiesener Verdienstausfall oder bis zum doppelten Pflegegeldsatz) erstattet.
Abrechnung & Antrag: Die Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Seit dem 1. Januar 2026 können Rechnungen und Anträge sogar rückwirkend bis zum Ende des Folgejahres eingereicht werden.
Kombination: Nutzen Sie ungenutztes Budget der Kurzzeitpflege flexibel mit für die Verhinderungspflege.
Wir beraten Sie gerne
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