Unsere Abrechnung erfolgt monatlich zum Anfang des Folgemonats.
An den letzten Tagen des Monats werden alle Leistungsnachweise eingesammelt. Diese müssen vom Klienten unterschrieben werden damit eine Abrechnung mit der Kranken- oder Pflegekasse erfolgen kann. Wird der Leistungsnachweis nicht unterschrieben kann keine Abrechnung mit den Kassen erfolgen und die Leistungen müssen dem Klienten Privat in Rechnung gestellt werden. Leistungsnachweise die wir erst sehr spät, also ab dem 10. eines Monats, erhalten können erst mit dem darauffolgenden Monat abgerechnet werden.
Je nach Aufwand dauert es ungefähr 3-4 Tage bis die Abrechnung an unsere Abrechnungszentrale gesendet wird und diese leitet die Rechnungen an die Kassen weiter. Bis die Rechnungen dann von den Kassen bearbeitet und die Pflegegelder ausgezahlt werden liegt nicht in unserem Einflussbereich.
Damit wir überhaupt mit den Kassen abrechnen können, muss bei SGB XI Leistungen, also der Grundpflege, der Pflegekasse mitgeteilt werden, dass ein Pflegedienst eingesetzt ist. Die Kasse muss dann die Leistungen entweder auf Sachleistungen oder auf Kombinationsleistung umstellen. Sollten sie Pflegegeld erhalten, dann können wir nicht mit der Kasse abrechnen, da sie das Geld direkt ausgezahlt bekommen. Hier müssten sie entweder die Rechnungen Privat zahlen oder rechtzeitig die Pflegekasse benachrichtigen und die Leistungen umstellen. Rechtzeitig heißt, bevor die Pflegekasse ihnen das Pflegegeld für den Monat ausgezahlt hat. Nur wenn die Pflegekasse diese Information erhalten hat, dürfen wir mit der Kasse abrechnen.
Bei Entlastungsleistungen über §45 muss eine Abtretungserklärung unterschrieben vorliegen. Diese wird mit der ersten Abrechnung an die Krankenkasse gesendet. Bitte hier darauf achten wie hoch das angesammelte Guthaben ist. Monatlich stehen ihnen €125,00 zur Verfügung sollte das Guthaben aufgebraucht sein muss der übersteigende Betrag Privat gezahlt werden. In der Regel reichen die €125,00 für ca 4 Std. im Monat/1 Std. wöchentlich.
Bei SGB V Leistungen also Behandlungspflege muss eine Verordnung zur häuslichen Krankenpflege vorliegen und von der Krankenkasse genehmigt sein. Ohne Genehmigung dieser Verordnung können wir auch hier nicht mit der Kasse abrechnen.